Rechtsprechung
AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- RA Kotz
Miete - verspätete Überweisungen der Bank sind dem Mieter nicht anzulasten
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verspätungen der Bank sind dem Mieter nicht anzulasten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Schonfristzahlung: Verspätungen der Bank sind dem Mieter nicht anzulasten (IMR 2019, 235)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15
Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr; …
Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18
Die Bank ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe der Mieterin / Beklagten (vergleiche schon LG Hamburg, ZMR 2016, 152 sowie BGH ZMR 2017, 231). - BGH, 19.09.2018 - VIII ZR 231/17
Fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses kann mit hilfsweise erklärter …
Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18
Eine derartige hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wäre durch die Schonfristzahlung nicht weggefallen (vergleiche LG Berlin ZMR 2018, 519; Häublein/Lehmann-Richter ZMR 2018, 43 f. so jetzt auch BGH Urteile vom 19.09.2018 VIII ZR 231/17 u. VIII ZR 261/17). - LG Berlin, 13.10.2017 - 66 S 90/17
Zahlungsrückstand des Mieters - nur fristlose Kündigung wirksam, nicht jedoch …
Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18
Gegen eine Umdeutung spricht im Übrigen auch, dass zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruches noch die Entscheidung LG Berlin ZMR 2018, 38 von Anwälten beachtet wurde, weil nach Auffassung der ZK 66 des LG Berlin ein Mietverhältnis, das nach Ablauf einer Kündigungsfrist beendet werden könnte, aufgrund der fristlosen Kündigung nicht mehr bestanden habe.
- BGH, 24.08.2016 - VIII ZR 261/15
Wohnraummiete: Ausschluss der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs; Tilgung …
Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18
Die Schonfristzahlung der Beklagten setzt nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine vollständige Tilgung der fälligen Mieten und der aufgelaufenen Entschädigung nach § 546 a BGB innerhalb der 2-Monats-Frist ab Zustellung der Räumungsklage voraus (vergleiche BGH ZMR 2017, 30). - BGH, 12.06.2018 - VIII ZR 121/17
Modernisierungsmieterhöhung aufgrund der Durchführung der Wärmedämmung i.R.d. …
Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18
Soweit die Klägerin sich auf den Beschluss des BGH vom 12.06.2018 (WuM 2018, 723) beruft, hilft dies hier nicht weiter, da das Modernisierungsmieterhöhungsschreiben nicht allein daran krankt, dass die alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten nicht angegeben wurden. - BGH, 04.07.1986 - V ZR 41/86
Kostenberechnung bei Erledigung der Hauptsache - Verfassungsmäßigkeit einer …
Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18
"Ist die Kündigung in einem prozessualen Schriftsatz enthalten, ist der Zugang einer vom Erklärenden unterzeichneten Abschrift des Schriftsatzes beim Gegner erforderlich; die Zustellung einer nur beglaubigen Abschrift genügt auch im Hinblick auf § 132 Abs. 1 BGB nicht (BGH ZMR 1987, 56).". - LG Düsseldorf, 19.03.2018 - 21 S 102/16
Duldung des Mieters von Modernisierungsmaßnahmen an den Fensteranlagen und …
Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18
Angaben über die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten fehlen und seien für eine Modernisierungsankündigung unentbehrlich, dies gelte selbst dann, wenn die Betriebskosten aufgrund der Modernisierungsmaßnahme sinken würden (vergleiche LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2018, 21 S 102/16). - AG München, 03.01.2019 - 472 C 20873/18
Übernahmeerklärung einer öffentlichen Stelle bezogen auf Mietrückstand
Auszug aus AG Hamburg-Blankenese, 20.02.2019 - 531 C 255/18
Im Übrigen hat das Amtsgericht München (Urteil vom 03.01.2019, 472 C 20873/18) zu Recht von einem Versäumnis des Gesetzgebers gesprochen, dergestalt dass die Schonfristzahlung eben nur die fristlose Kündigung rückwirkend unwirksam macht, nicht aber auch eine zuvor oder hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.